Stand: März 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen, Offerten und Verträge der Kempel Demontage, Wabersackerstrasse 69, 3097 Liebefeld/Bern, Schweiz (nachfolgend «Auftragnehmer») mit ihren Auftraggebern (nachfolgend «Auftraggeber»).
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Mit der Erteilung eines Auftrags anerkennt der Auftraggeber diese AGB.
Offerten des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine verbindliche Offerte mit Festpreis hat eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Ausstellungsdatum, sofern nicht anders angegeben.
Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch den Beginn der Leistungserbringung zustande.
Wurde eine Festpreis-Offerte erstellt und vom Auftraggeber angenommen, ist der offerierte Preis verbindlich. Nachträgliche Preisänderungen sind nur zulässig, wenn sich der Leistungsumfang auf Wunsch des Auftraggebers ändert oder wenn wesentliche, bei der Besichtigung nicht erkennbare Umstände eintreten. In solchen Fällen wird der Auftraggeber vor Ausführung der Mehrleistung schriftlich informiert und um Zustimmung gebeten.
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Offerte bzw. dem Auftrag. Dazu gehören insbesondere:
Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Offerte beschrieben sind, gelten nicht als vereinbart und werden gesondert offeriert.
Alle Preise verstehen sich in der Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer (MWST), sofern nicht anders angegeben. Die MWST wird zum gesetzlichen Satz separat ausgewiesen.
Rechnungen sind innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anders vereinbart. Bei Grossprojekten können Teilrechnungen nach Projektfortschritt gestellt werden.
Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 5% p.a. berechnet. Mahnkosten werden ab der zweiten Mahnung in Rechnung gestellt. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Zahlungsverzug laufende Arbeiten zu unterbrechen.
Erlöse aus der Verwertung von Altmaterialien (z.B. Altmetall) werden, sofern vertraglich vereinbart, mit dem Offertpreis verrechnet oder separat abgerechnet.
Start- und Endtermine werden in der Offerte oder Auftragsbestätigung festgelegt. Der Auftragnehmer bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten.
Verzögerungen, die auf Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z.B. fehlende Zugänge, verspätete Genehmigungen, höhere Gewalt), verlängern die Ausführungsfrist entsprechend. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich.
Wochenendarbeit und flexible Einsatzzeiten wird auf Wunsch des Auftraggebers geleistet. Allfällige Zuschläge sind in der Festpreis-Offerte bereits enthalten, sofern die Arbeit ausserhalb der regulären Arbeitszeiten von Beginn an eingeplant wurde.
Der Auftraggeber verpflichtet sich:
Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch Verletzung der Mitwirkungspflichten entstehen, gehen zulasten des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer erstellt für jedes Projekt ein Sicherheitskonzept und arbeitet nach den Vorgaben der SUVA und der VUV. Alle Mitarbeitenden sind entsprechend geschult und ausgerüstet.
Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von CHF 10'000'000.–. Schäden an Eigentum des Auftraggebers, die nachweislich durch den Auftragnehmer verursacht werden, sind gedeckt.
Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Sicherheit der von ihm bereitgestellten Infrastruktur. Schäden, die auf mangelhafte Informationen oder unzureichende Zugänge seitens des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer übernimmt, sofern vertraglich vereinbart, die fachgerechte Entsorgung und Verwertung der demontierten Materialien gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA).
Der Auftragnehmer erstellt eine vollständige Entsorgungsdokumentation, die alle relevanten Wiegescheine, Verwertungsnachweise und Entsorgungsbestätigungen umfasst. Diese Dokumentation wird dem Auftraggeber nach Projektabschluss übergeben.
Sofern nicht anders vereinbart, gehen die zu demontierenden Materialien mit Beginn der Demontagearbeiten in das Eigentum des Auftragnehmers über. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die korrekte Deklaration aller bekannten Schad- und Gefahrstoffe.
Der Auftragnehmer gewährleistet die fachgerechte und sorgfältige Ausführung der vereinbarten Leistungen. Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch bei der Abnahme, schriftlich zu rügen.
Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den Auftragswert begrenzt. Ausgenommen sind Fälle von Grobfahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr nach Abnahme der Leistung.
Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Verfügungen, Streiks, Krieg) befreien die Vertragsparteien für die Dauer und im Umfang der Behinderung von ihren Leistungspflichten. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich.
Dauert die Behinderung länger als 60 Tage, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden vergütet.
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, technische Daten und Projektdetails.
Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
Vor Beginn der Arbeiten kann der Auftraggeber den Vertrag schriftlich kündigen. In diesem Fall schuldet er dem Auftragnehmer die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen (z.B. Besichtigung, Planung) sowie eine angemessene Entschädigung für den entgangenen Gewinn, maximal jedoch 15% des Auftragswerts.
Jede Partei ist zur sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtlicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Liebefeld, Schweiz. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Gerichtsstände.
Diese AGB treten am 1. März 2026 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.